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Der Bauunternehmer ist mit Lehmputzarbeiten für ein denkmalgeschütztes Gebäude beauftragt. Während der Ausführung zeigt sich, dass die Wände feucht und salzhaltig sind. Der durch den Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt erkennt dies (OLG Köln, Urteil - 3 U 214/05 - vom 16.01.2007).