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War der erste Mängelbeseitigungsversuch nicht erfolgreich, ist grundsätzlich eine nochmalige Aufforderung zur Mängelnbeseitigung mit Fristsetzung nicht erforderlich. Vielmehr kann der Auftraggeber sofort ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen und hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten Kosten zu übernehmen (OLG Bremen, Urteil - 5 U 35/04 - vom 24.02.2005).
Der Einwand, die Kosten für die Mängelbeseitigung sind unverhältnismäßig hoch, kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn der Erfolg, der mit der Beseitigung des Baumangels zu erreichen ist, bei Abwägung aller Umstände objektiv in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Mängelbeseitigung steht (OLG Köln, Urteil - 7 U 158/08 - vom 16.09.2010).
Der Kläger war beauftragt, eine Warmluftheizung in einem Fitnessstudio zu installieren. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung des restlichen Werklohns. Der Auftraggeber macht geltend, die Heizungsanlage sei wegen einer unzureichenden Entlüftung im Saunabereich mangelhaft (OLG Celle, Urteil - 14 U 26/04 - vom 21.10.2004).
Kauft ein Verbraucher eine mangelhafte/fehlerhafte Sache, die er gemäß dem Verwendungszweck eingebaut hat (z. B. Bodenfliesen, Parkettstäbe, Spülmaschine), muss der Verkäufer nicht nur eine neue Sache liefern, sondern auf eigene Kosten die mangelhafte Sache auch ausbauen und die neue Sache einbauen oder die dafür notwendigen Kosten zahlen (EuGH, Urteil - Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09 - vom 16.06.2011).
Der Architekt ist auch dann verpflichtet, eine Planung für ein dauerhaft mangelfreies Bauwerk zu erstellen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist, dass bestimmte Bauleistungen (hier: Dehnungsfugen und Gefälle) aus Kostengründen nicht ausgeführt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 – 23 U 32/13).