Rechtsanwalt, Fachanwalt, Notar a.D.
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Zum 30.04.2024 habe ich - nach 29 Jahren - meine Tätigkeit als Notar beendet. Darum nun "Notar a.D.". Mein Tätigkeit als Rechtsanwalt beende ich - nach 35 Jahren - ebenfalls und habe deshalb zum 30.06.2024 die Kanzei für Baurecht in der Stüvestraße 42 aufgelöst. Schon erteilte Anwaltsaufträge, die bis zum 30.06.2024 noch nicht beendet sind, bearbeite ich im Homeoffice bis zum Abschluss der Verfahren weiter.
Der Bauunternehmer ist mit Lehmputzarbeiten für ein denkmalgeschütztes Gebäude beauftragt. Während der Ausführung zeigt sich, dass die Wände feucht und salzhaltig sind. Der durch den Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt erkennt dies (OLG Köln, Urteil - 3 U 214/05 - vom 16.01.2007).
Der Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist, hat zu kontrollieren, ob das Dämmmaterial den Bauvorschriften und dem Bauvertrag entspricht. Dabei hat er insbesondere auch zu überprüfen, ob das Material den Brandschutzanforderungen genügt (Kammergericht Berlin, Urteil - 27 U 267/03 - vom 06.01.2005).
Auch nach einer Kündigung des Bauvertrages wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin ausgeführten Werkleistung fällig (BGH, Urteil - VII ZR 146/04 - vom 11.05.2006).
Nach Ablauf der Frist, die dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung gesetzt war, ist der Auftraggeber nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen BGH, Urteil - VII ZR 338/01 - vom 27.02.2003).