Sie sind hier:
Hier wird für den Bereich Baurecht auf wichtige Urteile hingewiesen und über aktuelle Rechtsänderungen informiert. Daher empfehlen wir, diese Seite, die regelmäßig ergänzt wird, häufiger aufzurufen.
Haben Sie Fragen oder Anregungen zu den Beiträgen, können Sie dazu das Formular auf der Seite Kontakt nutzen. Sie können uns aber auch telefonisch, per Fax, via E-Mail oder auf dem Postweg erreichen. Alle dafür erforderlichen Daten finden Sie ebenfalls auf der Seite Kontakt.
Hat der Auftraggeber eine DIN-gerechte Ausführung der Pflasterung eines Parkplatzes zugesagt und haben die Vertragsparteien darüber hinaus die Geltung der VOB/B vereinbart, stellt die nicht DIN-gerechte Herstellung der Pflasterung nach ständiger Rechtsprechung einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B dar, auch wenn (noch) kein Schaden eingetreten und die Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt ist (OLG Celle, Urteil - 14 U 185/05 - vom 16.05.2006).
Die Mängelrüge "Wasser tritt von unten ein" bezieht sich unmissverständlich auf Abdichtungsmängel des Bauwerks, so dass der Bauunternehmer zur umfassenden Abklärung aller möglichen Mängelursachen und deren Beseitigung verpflichtet ist (OLG München, Urteil - 27 U 607/05 - vom 22.02.2006).
Führt der Architekt kein Bautagebuch, obwohl er dazu verpflichtet ist, kann der Auftraggeber das berechnete Architektenhonorar mindern (BGH, Urteil - VII ZR 65/10 - vom 28.07.2011).
Der Einwand, die Kosten für die Mängelbeseitigung sind unverhältnismäßig hoch, kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn der Erfolg, der mit der Beseitigung des Baumangels zu erreichen ist, bei Abwägung aller Umstände objektiv in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Mängelbeseitigung steht (OLG Köln, Urteil - 7 U 158/08 - vom 16.09.2010).
War der erste Mängelbeseitigungsversuch nicht erfolgreich, ist grundsätzlich eine nochmalige Aufforderung zur Mängelnbeseitigung mit Fristsetzung nicht erforderlich. Vielmehr kann der Auftraggeber sofort ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen und hat der Auftragnehmer die dadurch verursachten Kosten zu übernehmen (OLG Bremen, Urteil - 5 U 35/04 - vom 24.02.2005).