Jürgen W. Zander

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Keine Ansprüche bei nachträglicher Schwarzgeldabrede!

26.12.2023

Ein zunächst wirksamer Werkvertrag kann auch dann nichtig sein bzw. werden, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt (BGH, Urteil – VII ZR 197/16 – vom 16.03.2017).

Sachverhalt

Der Beklagte verlegte im Wohnhaus des Klägers und seiner Ehefrau - beide Rechtsanwälte - einen neuen Teppichboden, wozu er vorher den alten Teppichboden entfernte. Grundlage der Arbeiten war ein Kostenvoranschlag des Beklagten, wonach er die Teppichverlegung einschließlich Teppichlieferung zu einem Gesamtpreis von 16.164,38 € anbot. Der Beklagte erstellte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 €, mit der wahrheitswidrig Verlegearbeiten in Wohnungen in einem vermieteten Wohnhaus des Klägers berechnet wurden. Den Rechnungsbetrag überwies der Kläger. Mehrere Monate nach Ausführung der Arbeiten erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, der Beklagte habe den Teppichboden mangelhaft verlegt. Sie forderten vom Beklagten die Rückzahlung von 15.019,57 €, also die Rückzahlung der Überweisung von 8.619,57 € und zusätzlich die Rückzahlung von zwei Barzahlungen über 5.4000,00 € und 1.000,00 €. Der Beklagte machte in dem Prozess geltend, man habe sich darauf verständigt, dass ein Teil des Werklohns nicht auf Rechnung und ohne Mehrwertsteuer gezahlt wird. Über den anderen Teil sollte eine Rechnung über fingierte Arbeiten in dem vermieteten Wohnhaus des Klägers ausgestellt werden. Von der vereinbarten Barzahlung über 6.4000,00 € habe er nur 4.000,00 € erhalten.

Entscheidungsgründe

Mit seiner Klage auf Rückzahlung der 15.019,57 € hatte der Kläger keinen Erfolg. In allen drei Instanzen, nämlich vom Landgericht Würzburg, Urteil – 91 O 1354/14 – 06.05.2015, vom Oberlandesgericht Bamberg, Urteil – 8 U 63/15 – vom 29.06.2016, und zuletzt vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom – VII ZR 197/16 - 16.03.2017 wurde die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Vertragsparteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (Der Bundesgerichtshof nennt das eine "Ohne-Rechnung-Abrede".). In solchen Fällen bestehen keinerlei gegenseitige Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers noch Zahlungsansprüche des Auftragnehmers. Mit seinem Urteil vom 16.03.2017 hat der Bundesgerichtshof die vorherigen Entscheidungen des Landgerichts Würzburg und des Oberlandesgerichts Bamberg bestätig und damit nun klarstellen entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze, wonach ein Vertrag nichtig ist, in gleicher Weise auch gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er unter das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fällt.

Praxistipp

Der Bundesgerichtshof erklärt in ständiger Rechtsprechung, durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sollen nicht nur die Steuerhinterziehung, sondern auch Wettbewerbsnachteile verhindert werden, die mit der Schwarzarbeit für die gesetzestreuen Bauunternehmen entstehen. Um beide Ziele zu erreichen, entscheidet der Bundesgerichtshof seit 2013 konsequent, dass jede Art der „Ohne-Rechnung-Abrede“ unter das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fällt, also vollständig "schwarz" ausgeführte Arbeiten, außerdem Arbeiten, bei denen nur Teile der vereinbarten Vergütung ohne Rechnung gezahlt werden soll, und – wie nun mit dem Urteil vom 16.03.2017 entschieden – auch nachträgliche Schwarzgeldabreden.

Rechtsanwalt Zander, Hameln
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Notar


Das Urteil des BGH - VII ZR 197/16 - vom 16.03.2017 lesen und ausdrucken:

bgh_urt._v.__16.03.2017.pdf (129 KB)