Jürgen W. Zander

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Mangel, nur weil keine DIN-gerechte Ausführung?

26.10.2023

Hat der Auftraggeber eine DIN-gerechte Ausführung der Pflasterung eines Parkplatzes zugesagt und haben die Vertragsparteien darüber hinaus die Geltung der VOB/B vereinbart, stellt die nicht DIN-gerechte Herstellung der Pflasterung nach ständiger Rechtsprechung einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B dar, auch wenn (noch) kein Schaden eingetreten und die Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt ist.

Sachverhalt

Bei der Abnahme des neu angelegten Parkplatzes wurde ein teilweise abgesacktes Pflaster mit Pfützenbildung festgestellt. Der verklagte Architekt, der mit der Bauüberwachung beauftragt war, unternahm trotz dieser Feststellung nichts. Spätere Überprüfungen durch einen Sachverständigen ergaben, dass sich die bauausführende Firma, gegen die Ansprüche wegen zwischenzeitlicher Insolvenz nicht mehr realisierbar waren, bei der Herstellung des Quergefälles des Parkplatzes nicht an die DIN 18318 gehalten hatte. Die DIN 18318 regelt durch die Ziffer 3.2.4, dass Pflasterdecken mit bestimmten Querneigungen auszuführen sind. In der Folge lief das Oberflächenwasser nicht ordnungsgemäß ab und kam es bei Regenfällen zu einer vorübergehenden Pfützenbildung. Der durch das Gericht beauftragte Sachverständige stellte dazu aber fest, dass das Regenwasser nur unwesentlich langsamer abläuft und versickert als bei einem DIN-gerecht hergestellten Quergefälle. Das Landgericht, das erstinstanzlich über den Fall zu entscheiden hatte, verneinte deshalb einen Baumangel und wies die Schadensersatzklage gegen den Architekten mit dieser Begründung ab.

Entscheidung

Anders entscheidet das OLG Celle mit Urteil - 14 U 185/05 - vom 16.05.2006 in der Berufung, das sinngemäß ausführt: Angesichts der Tatsache, dass mit dem Bauvertrag eine DIN-gerechte Ausführung zugesagt und darüber hinaus die Geltung der VOB/B vereinbart war, stellt die nicht DIN-gerechte Herstellung der Pflasterung im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts nach ständiger Rechtsprechung einen Mangel im Sinne von § 13 Nr. 1 VOB/B dar, auch wenn (noch) kein Schaden eingetreten und die konkrete Nutzung des Parkplatzes nicht beeinträchtigt ist. Weil durch das nicht DIN-gerechte Gefälle die Verkehrssicherheit ( beispielweise durch zusätzliche Glatteisbildung) und die Lebensdauer der Pflasterung nicht beeinträchtigt sind, ist eine Mängelbeseitigung, für die der Sachverständige die Kosten mit 22.500 € beziffert hat, aber unverhältnismäßig und kann deshalb nicht verlangt werden. Es besteht lediglich ein Minderungsanspruch nach § 13 Nr. 6 VOB/B, der mit 7.500 € angemessen ist. Weil der verklagte Architekt die rechtzeitige Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber der bauausführenden Firma schuldhaft vereitelt hat, hat er dem Kläger den Minderungsbetrag zu zahlen. Diesen Zahlungsanspruch hätte der Kläger bei einem richtigen Verhalten des Architekten, nämlich einer sofortigen Überprüfung der Ursache der Pfützenbildung, gegenüber der bauausführenden Firma noch vor deren Insolvenz durchsetzen können.

Praxistipp

Wird, wie im vorliegenden Fall, eine DIN-gerechte Ausführung ausdrücklich zugesagt und ist zudem die Geltung der VOB/B vereinbart, ist die Bauleistung auch DIN-gerecht herzustellen und liegt nach ständiger Rechtsprechung ein Baumangel vor, wenn die DIN-Vorschriften nicht eingehalten werden. Es kommt nicht darauf an, ob dadurch auch ein Schaden eintritt oder die Nutzung irgendwie beeinträchtigt ist. Häufig wird übersehen, dass mit der VOB/B automatisch auch die Geltung der VOB/C vereinbart wird. Dann sind zumindest die DIN-Vorschriften, die mit der VOB/C auflistet sind, unbedingt zu beachten.

Rechtsanwalt Zander, Hameln
Kanzlei für Baurecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Notar



Das Urteil des OLG Celle - 14 U 185/05 - vom 16.05.2006 lesen und ausdrucken: olg_celle_urt._v._16.05.06.pdf (288 KB)