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Hinweispflicht: Auch wenn das Ausführungsrisiko bekannt ist?

23.12.2022

Der Bauunternehmer ist mit Lehmputzarbeiten für ein denkmalgeschütztes Gebäude beauftragt. Während der Ausführung zeigt sich, dass die Wände feucht und salzhaltig sind. Der durch den Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt erkennt dies (OLG Köln, Urteil - 3 U 214/05 - vom 16.01.2007).

Sachverhalt

Der Bauunternehmer ist mit Lehmputzarbeiten für ein denkmalgeschütztes Gebäude beauftragt. Während der Ausführung zeigt sich, dass die Wände feucht und salzhaltig sind. Der durch den Auftraggeber mit der Bauleitung beauftragte Architekt erkennt dies, lässt die Putzarbeiten aber entsprechend der ursprünglichen Planung ausführen, weil die ausgeschriebenen Lehmputzarbeiten die preiswerteste Putzalternative darstellten. Bedenken gegen die Art der Ausführung meldet der Bauunternehmer nicht an. Während der Gewährleistungszeit löst sich der Putz wegen der Salz- und Feuchtigkeitsbelastung. Der Auftraggeber verlangt daraufhin die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten vom Bauunternehmer, der sich weigerte, die Mängel selbst zu beseitigen. Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte der Auftraggeber mit 19.142,81 €.

Entscheidung

Das OLG Köln erklärt mit Urteil – 3 U 214/05 – vom 16.01.2007, dass der Bauunternehmer zur Zahlung der geforderten Mängelbeseitigungskosten nicht verpflichtet ist. Grundsätzlich sei der Bauunternehmer nach § 4 Nr. 3 VOB/B zwar gehalten gewesen, den Auftraggeber auf die Gefahr hinzuweisen, dass der Lehmputz nicht dauerhaft hält. Die Hinweispflicht des § 4 Nr. 3 VOB/B entfalle aber ausnahmsweise, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder sein bauleitender Vertreter - hier der Architekt - ein bestimmtes Risiko kennt und bewusst in Kauf nimmt. Weiter führt das OLG Köln aus, dem Auftraggeber, der ersichtlich selbst nicht fachkundig war, sei im vorliegenden Fall das Wissen seines bauleitenden Architekten zuzurechnen. Der Architekt sei nach außen wie ein Vertreter des Auftraggebers aufgetreten. Das Wissen seines fachkundigern Vertreters sei dem Auftraggeber zuzurechnen.

Praxistipp

Es ist allgemein anerkannt, dass die Mitteilung von Bedenken nicht erforderlich ist, sofern der Auftraggeber ein Ausführungsrisiko bereits kennt und über das Risiko umfassend informiert ist. Wenn ein Bedenkenhinweis mit dieser Begründung unterbleibt, hat der Auftragnehmer in einem Mängelprozess aber die Kenntnis des Auftraggebers zu beweisen, was häufig nicht möglich ist. Richtiger Adressat der Mitteilung ist der Auftraggeber, nicht der Architekt oder ein Bauleiter. Oft haben die Gerichte hierzu bereits entschieden, dass die Mitteilung von Bedenken nur gegenüber dem Architekten oder Bauleiter nicht ausreicht, wenn dieser die Mitteilung ignoriert und den Auftraggeber über vorgebrachte Bedenken nicht unterrichtet. Mit der Entscheidung des OLG Köln hat der Bauunternehmer in diesem Fall einmal Glück gehabt, weil dem Gericht die Kenntnis des Architekten genügte. Diese Entscheidung ist aber eine Ausnahme. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte der Auftragnehmer eventuelle Bedenken im Sinne des § 4 Nr. 3 VOB/B immer – möglichst schriftlich - anzeigen und Bedenken nicht nur gegenüber dem Architekten oder Bauleiter, sondern – zusätzlich - auch gegenüber dem Auftraggeber selbst erklären.

Rechtsanwalt Zander, Hameln
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Notar



Das Ureil des OLG Köln - 3 U 214/05 - vom 16.01.2007 lesen und ausdrucken: olg_koeln_urt._16.01.07.pdf (365 KB)