Jürgen W. Zander

Rechtsanwalt, Fachanwalt, Notar a.D.

31787 Hameln, Breiter Weg 6

Tel. 05151 9964-218

Sie sind hier:

  • Aktuelles

Kontakt

Breiter Weg 6
31787 Hameln

Fon 05151 9964-218

E-Mail kanzlei@razander.de

Keine Fachplanung: Haftet Auftragnehmer?

28.09.2023

Der Kläger war beauftragt, eine Warmluftheizung in einem Fitnessstudio zu installieren. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung des restlichen Werklohns. Der Auftraggeber macht geltend, die Heizungsanlage sei wegen einer unzureichenden Entlüftung im Saunabereich mangelhaft (OLG Celle, Urteil - 14 U 26/04 - vom 21.10.2004).

Sachverhalt

Der Kläger war beauftragt, eine Warmluftheizung in einem Fitnessstudio zu installieren. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung des restlichen Werklohns. Der Auftraggeber macht geltend, die Heizungsanlage sei wegen einer unzureichenden Entlüftung im Saunabereich mangelhaft. Gegenüber der Werklohnforderung erklärt der Auftraggeber die Aufrechnung mit den Kosten, die ihm durch die Beseitigung des Mangels der Heizungsanlage entstehen, welche die Höhe der Werklohnforderung erheblich übersteigen. Der Kläger meint, er habe den Mangel der Entlüftung, den ein Sachverständiger dem Gericht bestätigt, nicht zu vertreten. Vielmehr liege ein Planungsfehler des Architekten des Auftraggebers vor, weil es für die Heizungsanlage keine Planung durch den Architekten gab. Er habe vom Architekten lediglich Grundrisspläne mit der Vorgabe erhalten, eine Warmluftheizung einzubauen. Wenn schon eine fehlerhafte Planung des Architekten ein Mitverschulden des Auftraggebers begründet, habe dieses erst recht zu gelten, sofern eine Planung vollständig fehlt.

Entscheidung

Mit seiner Argumentation hat der Kläger keinen Erfolg. Wie zuvor das Landgericht Hannover verneint auch das Oberlandesgericht Celle als Berufungsgericht den Zahlungsanspruch des Klägers. Im Urteil des OLG Celle – 14 U 26/04 – vom 21.10.2004 heißt es zur Begründung sinngemäß: Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Architekt des Auftraggebers die Heizungsanlage fehlerhaft geplant habe. Für die Planung sei der Kläger selbst verantwortlich gewesen. Dies ergibt sich daraus, dass es keinerlei Planung mit Vorgaben für die Ausführung der Warmluftheizung gab. Daher konnte sich der Kläger auch nicht auf die Richtigkeit einer solchen Planung verlassen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Architekt gegenüber dem Auftraggeber zur Erstellung einer Fachplanung verpflichtet war. Solange eine solche Planung fehlt, gibt es nichts, worauf sich der Kläger als Fachunternehmer verlassen konnte. Insofern gilt auch die "Erst-Recht-Argumentation" des Klägers nicht. Eine vorhandene, aber fehlerhafte Planung kann als Mitverschulden für einen konkreten Fehler bei der Ausführung ursächlich werden, eine von vornherein fehlende Planung hingegen nicht.

Praxistipp

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle ist fraglos richtig. Wenn es keine Fachplanung gibt, kann sich der Auftragnehmer nicht auf eine nicht vorhandene Planung verlassen. Führt der Auftragnehmer die Leistungen trotz fehlender Fachplanung aus, übernimmt er damit selbst die erforderliche Planung und ist auch allein dafür verantwortlich, dass seine Planung richtig ist.

Rechtsanwalt Zander, Hameln
Kanzlei für Baurecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Notar



Das Urteil des OLG Celle - 14 U 26/04 - vom 21.10.2004 lesen und ausdrucken: olg_celle_urt._v._21.10.04.pdf (20 KB)